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AO – Abgabenordnung



§ 358 AO, Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

1 Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. 2 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.


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