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AO – Abgabenordnung



§ 7 AO, Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

  • 1.Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 StGB) ist,
  • 2.in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
  • 3.sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

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