Category Image
Gesetze

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz



§ 19 VwVfG, Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

(1)1 Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. 2 Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. 3 An Weisungen ist er nicht gebunden.

(2)§ 14 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3)1 Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. 2 Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3 Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.