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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 13 VersAusglG, Teilungskosten des Versorgungsträgers

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.


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