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AktG – Aktiengesetz



§ 174 AktG

(1)1 Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. 2 Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

(2) In dem Beschluss ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben

  • 1.der Bilanzgewinn;
  • 2.der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
  • 3.die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
  • 4.ein Gewinnvortrag;
  • 5.der zusätzliche Aufwand aufgrund des Beschlusses.

(3) Der Beschluss führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.


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