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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 86 BetrVG, Ergänzende Vereinbarungen

1 Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. 2 Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Absatz 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.


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