Sozialversicherung: Kurz notiert im Juli

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: * Verzinsung zu viel gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge * Podcast Fachkräfteeinwanderung * Pfändungsfreigrenze ab 1. Juli 2024 * Zuschüsse zum Qualifizierungsgeld * Neue Funktionen im SV-Meldeportal * E-Paper zu Minijobs

Verzinsung von zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen

Seit 1. Juli 2023 werden Beschäftigte mit mehreren Kindern durch Abschläge bei den Pflegeversicherungsbeiträgen entlastet. Durch den Nachweis der Elterneigenschaft oder der Anzahl der Kinder ergibt sich für Arbeitgeber bei der Berechnung der Beiträge ein erhöhter Aufwand. Ab 1. Juli 2025 soll ein digitales Verfahren diesen Prozess vereinfachen.

Bis 30. Juni 2025 gilt ein Übergangszeitraum, in dem ein einfacher Nachweis der Kinderanzahl genügt. In diesem Zeitraum haben Arbeitgeber die Wahl:

  1. Sie können das vereinfachte Nachweisverfahren nutzen und damit Beitragsabschläge so schnell wie möglich gewähren.
  2. Oder sie warten auf die Einführung des digitalen Verfahrens und zahlen dann zu viel gezahlte Beiträge inklusive Zinsen zurück.

Die Höhe der Verzinsung von zu viel gezahlten Beiträgen hat der GKV-Spitzenverband kürzlich präzisiert. Nur in den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf die Bereitstellung des digitalen Nachweisverfahrens zum 1. Juli 2025 wartet, entsteht ein Verzinsungsanspruch für Beschäftigte. Diese brauchen dazu keinen Antrag zu stellen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Werden zu viel gezahlte Beiträge noch vor dem 1. Juli 2025 zurückgezahlt, entsteht kein Anspruch auf Zinsen.

Folgende Werte gelten für die Verzinsung: Ab dem Monat nach der Beitragszahlung (frühestens also ab 1. August 2023) bis zum Monat vor der Erstattung fallen für den Erstattungsanspruch 4 Prozent Zinsen pro Jahr an.

Beispiel: Verzinsungszeitraum berechnen

Ein Arbeitgeber erhält im Juli 2025 im Zuge der Bestandsabfrage die Meldung, dass sein Arbeitnehmer A zwei Kinder hat, die ab dem 1. Juli 2023 beim Pflegeversicherungsbeitrag zu berücksichtigen sind.

Die Erstattung erfolgt bei der Entgeltabrechnung im August 2025. Der laufende Beitrag für August 2025 wird dabei um die zu viel gezahlten Beiträge verringert. Zusätzlich ist der Erstattungsbetrag mit 4 Prozent für folgende Zeiträume zu verzinsen:

Erstattungsbetrag vomVerzinsung von – bis

Verzinsungszeitraum

Juli 20231.8.2023 – 30.6.202523 Monate
August 20231.9.2023 – 30.6.202522 Monate
September 20231.10.2023 – 30.6.202521 Monate
usw.  

Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nur für Zeiträume bis zum 30. Juni 2025. Der Erstattungsbetrag aus Juli 2025 wird daher nicht mehr verzinst.

Da die Zinsen wie Beitragserstattungsansprüche zu behandeln sind, kommt auf die Arbeitgeber keine weitere finanzielle Belastung zu. Die Zinsen werden vom laufenden Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen.

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Informationen zu den Nachweisen für Kinder, den Beitragsabschlägen sowie dem geplanten digitalen Nachweisverfahren finden Sie kompakt im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

AOK-Podcast über Fachkräftesuche per Chancenkarte

In einer dreiteiligen Serie widmet sich „AOK im Ohr“, der AOK-Podcast für Arbeitgeber, dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz. In der dritten und letzten Folge erklären Sarah Pierenkemper, Referentin Fachkräftesicherung beim Institut der deutschen Wirtschaft Köln, und AOK-Experte Klaus Herrmann, wie die seit Juni gültige Chancenkarte die Fachkräfteeinwanderung erleichtert. Anne Huber, Abteilungsleiterin für den Bereich HR International und Global Mobility Management der Lindner Group KG aus Arnstorf, sowie Christian Neyer, Geschäftsführer des mittelständischen Metallfachbetriebs Stahlotec aus Nordrhein-Westfalen, beleuchten das Thema aus Arbeitgebersicht.

Jetzt reinhören: im Fachportal für Arbeitgeber, bei Apple Podcasts und Spotify. Abonnieren Sie „AOK im Ohr“, um keine Folge zu verpassen.

Neue Freigrenzen bei der Lohnpfändung

Jährlich im Juli wird der Pfändungsfreibetrag angepasst. Er soll verschuldeten Beschäftigten trotz Gehaltspfändung ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Durch die aktuelle Anpassung liegt der Pfändungsfreibetrag nun seit dem 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 bei 1.491,75 Euro monatlich.

Im Fall einer Lohnpfändung ist es Aufgabe der Arbeitgeber, den pfändbaren Anteil des Einkommens zu berechnen. Der Pfändungsrechner der AOK hilft dabei, indem er folgende Fragen klärt:

  • Wie hoch ist das unpfändbare Einkommen im Monat?
  • Wie hoch ist der pfändbare Anteil des Nettoeinkommens?
  • Wie erhöht sich der unpfändbare Anteil des Einkommens bei unterhaltsberechtigten Angehörigen?

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Mit einem Klick die Höhe des pfändbaren Einkommens berechnen, schnell und einfach.

 

Welche Lohnbestandteile nicht gepfändet werden dürfen, listet § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO) auf. Die Erklärungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Gläubiger sind in § 840 ZPO geregelt.

Zuschüsse zum Qualifizierungsgeld sind SV-pflichtig

Das Qualifizierungsgeld soll Unternehmen, die vom Strukturwandel betroffen sind, bei der Weiterbildung ihrer Beschäftigten unterstützen. Die Regelungen dazu sind in weiten Teilen an jene des Kurzarbeitergelds angelehnt, mit einer zentralen Ausnahme: Zahlen Arbeitgeber einen Zuschuss zum Qualifizierungsgeld, so zählt dieser vollständig als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Anders als der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist er damit beitragspflichtig.

Den Antrag auf Qualifizierungsgeld können Arbeitgeber direkt bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Alle wichtigen Infos auf einen Blick finden Sie auch im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Neuerungen im SV-Meldeportal

Im SV-Meldeportal gibt es weitere Entwicklungen zu den Funktionen:

  1. Seit dem 1. Juli steht den Nutzenden des SV-Meldeportals die Funktion „Benutzerzugriff auf Betriebsnummern einschränken“ zur Verfügung. Damit können Firmenadministrierende für die eigenen Benutzenden, die zu ihrer Betriebsnummer registriert sind, den Zugriff auf die eigene Betriebsnummer beziehungsweise auf die Betriebsnummer(n) von Mandatsfirmen über die Firmenverwaltung einschränken.
  2. Die beiden Funktionen „Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung“ und „Elektronischer Abruf der zuständigen Krankenkasse“ werden voraussichtlich später in diesem Jahr eingeführt. Dies erfolgt erst mit der endgültigen Genehmigung der aktualisierten Grundsätze für die Systemprüfung.

Übrigens: Die Nutzung des SV-Meldeportals ist im Jahr 2024 kostenfrei, sofern sich Arbeitgeber und deren Dienstleistungspartnerinnen und -partner bis zum 30. September 2024 als Nutzende registrieren. Erst ab 1. Januar 2025 ist für diese Anwendenden die Nutzung kostenpflichtig.

Mehr erfahren.

Neu als E-Paper: Minijobs und Beiträge zur Sozialversicherung

Zwei weitere Broschüren zur Sozialversicherung aus der Reihe gesundes unternehmen bietet die AOK jetzt als modernes interaktives E-Paper an:

Broschüre Beiträge zur Sozialversicherung

Auf welcher Basis die Beitragsberechnung erfolgt und wer die Beiträge trägt, über diese und weitere Themen informiert das interaktive E-Paper anschaulich und praxisnah mit vielen wertvollen Tipps.

Cover der gesundes unternehmen – Fachinformationen für Arbeitgeber 2024 – Beiträge zur Sozialversicherung

Broschüre Minijobs – geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen

Über 7 Millionen Menschen arbeiten in einem Minijob. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung wird zwischen zwei Arten von Minijobs unterschieden. Beide Varianten stellen wir Ihnen im E-Paper mit vielen Beispielen vor.

Cover der gesundes unternehmen – Fachinformationen für Arbeitgeber 2024 – Minijobs

Stand

Erstellt am: 16.07.2024

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