Anspruch auf Kinderkrankengeld

Seite 3/6: Anspruch auf Kinderkrankengeld
Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2024 den Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld neu geregelt. Arbeitgeber melden das Entgelt der betroffenen Beschäftigten, damit die Krankenkassen das Kinderkrankengeld berechnen können.
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Neue Regelung ab 2024

Der gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld ist zum 1. Januar 2024 auf 15 Arbeitstage je gesetzlich versicherten Elternteil pro Kind im Kalenderjahr gestiegen. Die Gesamtzahl der Anspruchstage bei mehr als zwei Kindern wurde auf 35 Tage im Jahr angehoben.

Für Alleinerziehende ist der reguläre Anspruch von 20 auf 30 Arbeitstage pro Kind gestiegen. Maximal haben sie einen Anspruch auf 70 Arbeitstage im Jahr. 

Am 27. September 2023 hat der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags im Rahmen des sogenannten Pflegestudiumstärkungsgesetzes eine Neuregelung zum Kinderkrankengeld auf den Weg gebracht. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 24. November 2023 zugestimmt.

Mitaufnahme bei Krankenhausaufenthalt

Neu wurde Kinderkrankengeld auch bei einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus eingeführt. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Bestätigung der stationären Einrichtung zur medizinischen Notwendigkeit der Mitaufnahme ist nur bei Kindern zwischen 9 und 11 Jahren notwendig. Bei Kindern bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres gilt die Mitaufnahme eines Elternteils von vornherein als medizinisch notwendig, sodass in diesem Fall eine Bescheinigung entfällt. Für die Begleitung von Kindern zwischen 0 und 8 Jahren genügt eine Bescheinigung der stationären Einrichtung über die Dauer der Mitaufnahme. Als stationäre Mitaufnahme gilt hierbei die Begleitung im Krankenhaus sowie zu Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen.

Das Kinderkrankengeld wird bei stationärer Mitaufnahme wird ebenfalls auf Basis des ausgefallenen Arbeitsentgelts berechnet. Dieses ist wie beim normalem Kinderkrankengeld über den DTA Entgeltersatzleistungen an die jeweilige Krankenkasse zu übermitteln.

Die Dauer des Kinderkrankengeldes bei stationärer Mitaufnahme und damit auch der gesetzlich legitimierte Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist zeitlich unbegrenzt. Der Anspruch ist lediglich auf die Dauer des Aufenthaltes beziehungsweise der medizinisch notwendigen Begleitung begrenzt und wird nicht auf den Kinderkrankengeldanspruch für die häusliche Betreuung (15/30 Tage) angerechnet.

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