Kurzarbeitergeld erhöht und leichter zugänglich
Neue Regeln entlasten Unternehmen
Die neuen Regeln zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld sind verlängert worden. Arbeitnehmer haben jetzt bis zu 24 Monate Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der Betrieb bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit gemeldet hat. Die Bezugsdauer wird längstens bis zum 31. Dezember 2021 ausgeweitet. Die hierzu erforderliche Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 12. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Am 15. Mai haben Bundestag und Bundesrat mit dem „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ und dem Sozialschutzpaket II weitere Erleichterungen bei der Kurzarbeit beschlossen. Bereits im März wurde ein Gesetz erlassen, das die Bundesregierung per Verordnung zu verschiedenen Maßnahmen ermächtigt, die Arbeitgebern einen einfacheren Zugang zu Kurzarbeitergeld ermöglichen. Das so genannte "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" passt die bisherigen Regelungen zur Kurzarbeit an die aktuelle Krisen-Situation an.
Das ändert sich bei Kurzarbeit
Die Gesetze sehen folgende Maßnahmen vor, um Betriebe und Arbeitnehmer während der Corona-Krise zu unterstützen:
- Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Dies gilt nur wenn die Kurzarbeit vor dem 1. April 2020 angemeldet wird. Danach gilt wieder die normale Schwelle, die vor der Pandemie bei 30 Prozent der Belegschaft lag.
- Die Laufzeit des Kurzarbeitergelds wird auf maximal 24 Monate verlängert.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds wird vollständig oder teilweise verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
- Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, werden die Einkünfte hieraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wird die Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ausnahme: Das Nebeneinkommen bleibt im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus einem gegebenenfalls verbleibenden Verdienst aus der Hauptbeschäftigung (Ist-Entgelt), der Nebenbeschäftigung und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt, das ohne Arbeitsausfall in der Hauptbeschäftigung erzielt worden wäre. Soll-Entgelt, Ist-Entgelt, Aufstockungsbetrag und das Entgelt aus der Nebenbeschäftigung sind bei der Berechnung pauschaliert in Netto-Beträge entsprechend der Nettoentgelttabelle umzurechnen. Ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 wird nur noch das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob bis 450 Euro) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, erstattet die Bundesagentur für Arbeit nun bis 31. Juni 2021 vollständig. Bis zum Jahresende 2021 sollen die Beiträge zur Hälfte erstattet werden, bei Weiterqualifizierung der Beschäftigten in der Kurzarbeit in voller Höhe. Voraussetzung ist, dass Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 eingeführt wurde.
- Das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, steigt ab dem vierten Monat auf 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent mit Kindern) des Nettolohns. Dies gilt bis zum Jahresende 2021, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor dem 31. März 2021 entstanden ist. Vor der Pandemie lag das Kurzarbeitergeld ausschließlich bei 60 Prozent des letzten Nettolohns oder 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern.
Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären.
Kurzarbeit und Entgeltfortzahlung
Erkranken Arbeitnehmer während der Kurzarbeit, erhalten sie von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld als Entgeltfortzahlung. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit vor der Kurzarbeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld in Höhe des jeweiligen Kurzarbeitergelds, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ausschlaggebend dafür, ob bei Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit für die Erstattung des Kurzarbeitergelds an den Arbeitgeber zuständig ist, ist der Beginn der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds. Diese Bezugsdauer beginnt immer mit dem ersten Tag des Kalendermonats, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 02.11.2020
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Mehr erfahrenKann im Betrieb vorübergehend nicht gearbeitet werden, soll Kurzarbeitergeld den Verdienstausfall der Beschäftigten teilweise ausgleichen – auch im Zusammenhang mit der Krise wegen des Coronavirus.
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