Sozialversicherung: Kurz notiert im September

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Sachbezugswerte 2026 * SV-Rechengrößen 2026 * Kitazuschuss vom Arbeitgeber * Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine verlängert * Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

Neue Sachbezugswerte für 2026

Für die Sozialversicherung wird der Wert bestimmter Sachbezüge (Verpflegung und Unterkunft) jährlich festgelegt. Vergünstigte oder unentgeltliche Mahlzeiten, die Beschäftigte an Arbeitstagen konsumieren, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert als Arbeitsentgelt zu bewerten.

Ab 1. Januar 2026 beträgt der Monatswert für Verpflegung insgesamt voraussichtlich 345 Euro. Er ergibt sich aus folgenden Monatswerten:

  • Frühstück (71 Euro)
  • Mittagessen (137 Euro)
  • Abendessen (137 Euro)

Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2,37 Euro, für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro je Kalendertag anzusetzen. Der Tagesgesamtwert für Verpflegung liegt bei 11,50 Euro.

Der Monatswert für Unterkunft und Miete beträgt im kommenden Jahr 285 Euro. Daraus ergibt sich ein Wert von 9,50 Euro pro Tag.

Diese Werte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres. Die Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Die Anpassung erfolgt jährlich in Anlehnung an die Verbraucherpreise. Die Werte sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt.

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Eine übersichtliche Tabelle mit den detaillierten Sachbezugswerten für 2026 finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Voraussichtliche Rechengrößen 2026

In einem Referentenentwurf hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die voraussichtlichen Rechengrößen für die Sozialversicherung 2026 festgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Die weiteren Sozialversicherungswerte orientieren sich daran.

Die Werte gelten zunächst unter Vorbehalt. Die Verordnung wird voraussichtlich im Oktober von der Bundesregierung beschlossen. Rechtsgültig sind sie dann ab dem 1. Januar 2026. Die konkreten Zahlen zu den voraussichtlichen Rechengrößen 2026 finden Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Steuer- und beitragsfreier Arbeitgeberzuschuss für die Kinderbetreuung

Seit dem 16. September sind die Sommerferien in allen Bundesländern zu Ende, und die Kinderbetreuungseinrichtungen sind wieder regulär geöffnet. Arbeitgeber können ihre Beschäftigten mit kleinen Kindern unterstützen und sich an den Betreuungskosten beteiligen.

Dieser Arbeitgeberzuschuss ist ohne Obergrenze sowohl steuer- als auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass das betreffende Kind noch nicht zur Schule geht und die Betreuung nicht im eigenen Haushalt erfolgt. Außerdem muss der Zuschuss zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden. Es darf sich also nicht um eine Entgeltumwandlung handeln.

Der begünstige Zuschuss ist sowohl für betriebseigene Kindergärten als auch bei Gebühren für Kindergärten, Kindertagesstätten und -krippen sowie für Tages- und Wochenmütter oder Ganztagespflegestellen möglich. Bei Kindern, die im September eingeschult werden, kann der steuerfreie Zuschuss bis zum Tag vor der Einschulung gewährt werden.

Steuer- und beitragsfrei sind nur die tatsächlichen Aufwendungen Beschäftigter für die Kinderbetreuung. Für Zuschüsse, die der Arbeitgeber darüber hinaus leistet, gilt Lohnsteuer- und Beitragspflicht. Werden die Zuschüsse bar gewährt, benötigt der Arbeitgeber einen Nachweis über die zweckgemäße Verwendung, die er zu den Lohnunterlagen nimmt.

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Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine verlängert

Der vorübergehende Schutz für ukrainische Geflüchtete wird bis zum 4. März 2027 verlängert. Diese Regelung des EU-Rats betrifft alle Menschen aus der Ukraine, die bereits unter dem Schutzstatus in einem Staat der Europäischen Union leben. Damit ist auch eine Arbeitserlaubnis verbunden, sodass die Geflüchteten einer Arbeit nachgehen können und bei Jobs über die Geringfügigkeit hinaus sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Die betroffenen Geflüchteten müssen keine Verlängerungsanträge bei den Ausländerbehörden stellen. Die bisherigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse behalten automatisch ihre Gültigkeit. Bestehende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse können unverändert weiterlaufen.

Die EU-Kommission plant derzeit weitere Schritte für ukrainische Geflüchtete, die sich bereits gut integriert haben. Für sie sollen langfristige Aufenthaltstitel und Aufenthaltsgenehmigungen für Arbeits- oder Ausbildungszwecke leichter zugänglich werden.

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Erhöhte Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft

Die Bundesregierung plant, die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft zu erhöhen. Das hat sie in einem entsprechenden Regierungsentwurf des SGB VI-Anpassungsgesetzes formuliert. Damit sollen Saisonkräfte in der Landwirtschaft ab dem kommenden Jahr 90 Tage oder 15 Wochen statt bisher 70 Tage oder drei Monate sozialversicherungsfrei beschäftigt werden können. Damit will die Bundesregierung explizit die Landwirtschaft entlasten. Die geplanten neuen Zeitgrenzen gelten daher nicht etwa für die Gastronomie oder andere Branchen.

Voraussetzung für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist neben der Einhaltung der Zeitgrenze die nicht berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit. Die Höhe des Verdiensts ist unerheblich, die Geringfügigkeitsgrenze gilt bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an. Der Regierungsentwurf liegt nun beim Bundesrat zur Beratung und Prüfung.

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Stand

Erstellt am: 18.09.2025

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