Category Image
Gesetze

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Sonstige
Navigation
Navigation

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 271 FamFG, Betreuungssachen

Betreuungssachen sind

  • 1.Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
  • 2.Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie
  • 3.sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis § 1881 BGB) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Nordost
Telefon Icon

AOK-Service-Telefon

0800 2650800 Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formular Icon

Formulare

Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück