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§ 1881 BGB, Gesetzlicher Forderungsübergang

1 Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. 2 Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 SGB XII gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.

§ 1881 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).


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