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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 281 InsO, Unterrichtung der Gläubiger

(1)1 Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis § 153) hat der Schuldner zu erstellen. 2 Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

(2)1 Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. 2 Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(3)1 Zur Rechnungslegung (§§ 66, § 155) ist der Schuldner verpflichtet. 2 Für die Schlussrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.


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