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InsO – Insolvenzordnung

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InsO – Insolvenzordnung



§ 153 InsO, Vermögensübersicht

(1)1 Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. 2 Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Absatz 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Absatz 2 Satz 1.

(2)1 Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. 2 Die §§ 98, § 101 Absatz 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.


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