Hallo zusammen,
wir bitten um Unterstützung bei der Prüfung des Werkstudentenstatuses unserer Mitarbeiterin.
Sachverhalt: Mitarbeiterin über 30, Vollzeitstudentin im geprüften Zeitraum, unbefristete Beschäftigung und hat neben uns einen weiteren Arbeitgeber
Ich möchte Ihnen die Gründe in mehreren Punkten erläutern.
1. 20-Stunden-Regelung:
Diese Regelung findet Anwendung, wenn Sie grundsätzlich die 20 Stunden pro Woche unterschreiten. Die Berechnung basiert jedoch auf einer 40-Stunden-Woche. Wenn der andere Arbeitgeber eine abweichende Wochenarbeitszeit festgelegt hat, muss geprüft werden, ob die Arbeitszeit mehr als 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit (WAZ) überschreitet. Zudem ist immer die Zusammenrechnung der Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgeber erforderlich.
Die Wochenarbeitszeiten ab dem 01.10.2024 sind wie folgt:
• bei uns: 01.10.2024 bis 30.09.2025: 10 / 39 WAZ
• zweiter AG: 01.10.2024 bis 31.07.2025: 6 / 23 WAZ
Nach Zusammenrechnung der beiden Arbeitszeiten ergibt sich Folgendes:
• 01.10.2024 bis 31.07.2025: 10/39 WAZ (bei uns) + 6/23 WAZ (zweiter AG) = 464/897 WAZ (=51,72 %)
Somit lag die WAZ für diesen Zeitraum nie unter 50 %. Daher ist das Werkstudentenprivileg in diesem Fall nicht anwendbar.
2. 26-Wochen-Regelung
Grundsätzlich darf die Kombination die Beschäftigungen die „wöchentliche Arbeitszeit“ von insgesamt 20 Stunden nicht überschreiten.
Allerdings ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht das allein entscheidende Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst. Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden können aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden versicherungsfrei sein, sofern die Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Ein Studierender verliert jedoch den Status, wenn er eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausübt oder wenn diese auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist. In diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.
Es ist wichtig zu beachten, dass hier nicht das Kalenderjahr, sondern das Zeitjahr betrachtet wird, also ab dem Beginn der zusätzlichen Beschäftigung. Auch die Semesterferien, vorlesungsfreien Zeiten, Wochenenden sowie Abend- und Nachtstunden können nicht mehr als Werkstudent betrachtet werden, wenn die 26-Wochen-Regelung überschritten wird.
Entscheidend ist außerdem die Befristung der Arbeitsverträge bei den Arbeitgebern. Relevant ist daher die Befristung des Arbeitsvertrags beim anderen Arbeitgeber.
• zweiter AG: Beschäftigung vom 01.10.2024 bis 31.07.2025, insgesamt 43 Wochen. Die 26-Wochen-Regelung findet hier keine Anwendung, da sie überschritten wurde.
g.
Die 26-Wochen-Regelung in diesem Fall auch nicht angewendet werden.
Zusammenfassung: Aus unserer Prüfung kann hier kein Werkstudentenprivileg festgestellt werden. Auch wenn die Abweichung nur um 1,72 % abweicht, darf hier nicht das Privileg angewendet werden. Liegen wir hier mit unserer Annahme richtig? Vielen Dank für die Antwort!