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  • 01
    Werkstudentenstatus, mehrere Beschäftigungen

    Hallo zusammen,


    wir bitten um Unterstützung bei der Prüfung des Werkstudentenstatuses unserer Mitarbeiterin.


    Sachverhalt: Mitarbeiterin über 30, Vollzeitstudentin im geprüften Zeitraum, unbefristete Beschäftigung und hat neben uns einen weiteren Arbeitgeber


    Ich möchte Ihnen die Gründe in mehreren Punkten erläutern.

    1. 20-Stunden-Regelung:

    Diese Regelung findet Anwendung, wenn Sie grundsätzlich die 20 Stunden pro Woche unterschreiten. Die Berechnung basiert jedoch auf einer 40-Stunden-Woche. Wenn der andere Arbeitgeber eine abweichende Wochenarbeitszeit festgelegt hat, muss geprüft werden, ob die Arbeitszeit mehr als 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit (WAZ) überschreitet. Zudem ist immer die Zusammenrechnung der Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgeber erforderlich.

    Die Wochenarbeitszeiten ab dem 01.10.2024 sind wie folgt:

    • bei uns: 01.10.2024 bis 30.09.2025: 10 / 39 WAZ


    • zweiter AG: 01.10.2024 bis 31.07.2025: 6 / 23 WAZ


    Nach Zusammenrechnung der beiden Arbeitszeiten ergibt sich Folgendes:

    • 01.10.2024 bis 31.07.2025: 10/39 WAZ (bei uns) + 6/23 WAZ (zweiter AG) = 464/897 WAZ (=51,72 %)


    Somit lag die WAZ für diesen Zeitraum nie unter 50 %. Daher ist das Werkstudentenprivileg in diesem Fall nicht anwendbar.


    2. 26-Wochen-Regelung

    Grundsätzlich darf die Kombination die Beschäftigungen die „wöchentliche Arbeitszeit“ von insgesamt 20 Stunden nicht überschreiten.

    Allerdings ist die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht das allein entscheidende Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst. Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden können aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden versicherungsfrei sein, sofern die Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

    Ein Studierender verliert jedoch den Status, wenn er eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausübt oder wenn diese auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist. In diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.

    Es ist wichtig zu beachten, dass hier nicht das Kalenderjahr, sondern das Zeitjahr betrachtet wird, also ab dem Beginn der zusätzlichen Beschäftigung. Auch die Semesterferien, vorlesungsfreien Zeiten, Wochenenden sowie Abend- und Nachtstunden können nicht mehr als Werkstudent betrachtet werden, wenn die 26-Wochen-Regelung überschritten wird.

    Entscheidend ist außerdem die Befristung der Arbeitsverträge bei den Arbeitgebern. Relevant ist daher die Befristung des Arbeitsvertrags beim anderen Arbeitgeber.

    • zweiter AG: Beschäftigung vom 01.10.2024 bis 31.07.2025, insgesamt 43 Wochen. Die 26-Wochen-Regelung findet hier keine Anwendung, da sie überschritten wurde.

    g.

    Die 26-Wochen-Regelung in diesem Fall auch nicht angewendet werden.


    Zusammenfassung: Aus unserer Prüfung kann hier kein Werkstudentenprivileg festgestellt werden. Auch wenn die Abweichung nur um 1,72 % abweicht, darf hier nicht das Privileg angewendet werden. Liegen wir hier mit unserer Annahme richtig? Vielen Dank für die Antwort!

  • 02
    RE: Werkstudentenstatus, mehrere Beschäftigungen

    Hallo Herr Nguyen,
     
    der GKV-Spitzenverband hat in seiner Besprechung vom 23.03.2017 über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zu „versicherungsrechtlichen Beurteilungen von beschäftigten Studenten bei Anwendung der 26-Wochen-Regelung“ folgendes festgelegt:
     
    Die 26-Wochen-Regelung soll eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
     
    Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden, die nicht in den Abend- oder Nachstunden, am Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, sind kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, d. h. die versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt ausschließlich in der Form, dass eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt.
     
    Die 26-Wochen-Regelung hat nur noch dann eine Bedeutung, wenn die versicherungsrechtliche Beurteilung auf Basis des Werkstudentenprivilegs erfolgt, d. h., es sich um Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden, die in den Abend- oder Nachtstunden, am Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ausgeübt werden, handelt. Hier ist zu prüfen, ob innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) an nicht mehr als 26 Wochen eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit mehr als 20 Stunden ausgeübt wurden.
     
    Dabei ist der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilende Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.
     
    Eine Umrechnung der 20-Wochenstunden-Grenze auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der jeweiligen Beschäftigungen ist nicht statthaft.
     
    Ihrem Ergebnis, dass das Werkstudentenprivileg nicht angewandt werden kann, stimmen wir wiederum zu.     
     
    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir zu den einzelnen Rechenschritten Ihrer Beschreibung keine weitergehende Stellungnahme abgeben werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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