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  • 01
    Student mit regelmäßigen Entgelt unter 603€

    Guten Tag Expertenteam,


    unser Fall stellt sich wie folgt dar:

    Wir beschäftigen einen Studenten auf Basis eines Werkstudentenvertrags. Eine gültige Immatrikulationsbescheinigung liegt vor. Vertraglich ist festgehalten und vereinbart, dass die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig 8 Stunden beträgt. Die maximale Stunden betragen wöchentlich 20 Stunden pro Woche.

    Zudem ist im Vertrag ein regelmäßiges monatliches Entgelt festgelegt, das unterhalb der Grenze von 603 € pro Monat liegt. Überstunden, also Stunden über den 8h in der Woche werden über ein Arbeitszeitkonto erfasst.

    Während der Semesterferien besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass der Student mehr Arbeitsstunden leistet, als die 20h in der Woche.


    Können sie mir eine SV-rechtliche Beurteilung vornehmen, welche Personengruppe und welcher Beitragsgruppenschlüssel der Richtige ist? Greift hier die Werkstudentenregelung mit PersGr. 106 mit SV 0100 oder hat hier der § 8 Abs. 1 SGB IV Vorrang und aus SV-Sicht ist der Student ein geringfügig Beschäftigter, da sein regelmäßiges Entgelt im Monat die 603€ nicht übersteigt und es bedarf die Persgr. 109 mit Schlüsselung 6500 oder 6100. Und wäre dann in den Semesterferien eine Umschlüsselung auf Werkstudent erforderlich?


    Vielen Dank.

    Grüße SSC Entgeltteam

  • 02
    RE: Student mit regelmäßigen Entgelt unter 603€

    Hallo SSC Entgeltteam,
     
    wird eine Beschäftigung eines ordentlichen Studierenden mit einem monatlichen Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 603,00 €) ausgeübt, handelt es sich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Beiträge an die Minijobzentrale abzuführen sind (Personengruppenschlüssel „109“). Der Beitragsgruppenschlüssel lautet „6100“ bzw. „6500“, sofern auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wird.
     
    Sofern eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze ausgeweitet wird, gehört die betroffene Person ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu Personenkreis der ordentlichen Studierenden.
     
    Für den Zeitraum der Semesterferien erfolgt – wie von Ihnen richtig vermutet - die Verbeitragung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs (Beitragsgruppenschlüssel „0100, Personengruppenschlüssel „106“) über die einzugsberechtigte Krankenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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