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  • 01
    GFB mit Dienstjubiläum - Sonderzahlung!

    Guten Tag, eine geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin soll zum 25‑jährigen Dienstjubiläum eine Sonderzahlung in Höhe von 350,00 Euro erhalten.

    Ich bitte um Auskunft, ob diese Zahlung bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze zu berücksichtigen ist. Vielen Dank und freundliche Grüße aus Wuppertal.

  • 02
    RE: GFB mit Dienstjubiläum - Sonderzahlung!

    Hallo FAZ,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (603,00 €) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.
     
    Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 603,00 € nicht übersteigen (7.236,00 € pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat). 
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung
    und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung
    in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Dabei werden einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung, eines Arbeitsvertrages oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts berücksichtigt.
     
    Jubiläumszuwendungen bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt.
     
    Auf Ihren Fall bezogen bedeutet dies, dass die Zahlung der angesprochenen Jubiläumszuwendung für die versicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Auswirkungen hat, sofern der jährliche Maximalbetrag von 8.442 € (603,00 € x 14) nicht überschritten wird.
     
    Allerdings unterliegt diese der Beitragspflicht im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung und Beiträge sind an die Minijob-Zentrale zu entrichten sowie bei den Meldungen zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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