Category Image
Gesetze

VRG – Vorruhestandsgesetz

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VRG – Vorruhestandsgesetz



§ 13 VRG, Bußgeldvorschriften

(1)1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Absatz 1 Nummer 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Zuschuss zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen oder für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Absatz 1 erheblich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 DM geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind die Arbeitsämter.

(3)1 Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. 2 § 66 SGB X gilt entsprechend.

(4) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die zuständige Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.