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Rundschreiben

2001 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IX; Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung [RS 2001/02]
Sozialversicherungsrecht
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2001 - Rundschreiben Nr. 2



§ 21 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines

Ist für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens der Träger der Eingliederungshilfe verantwortlich, sollen die Vorschriften für die Gesamtplanung (§§ 117 ff. SGB IX) ergänzend Anwendung finden. Der Gesamtplan ist dabei Bestandteil des Teilhabeplanes. Gleiches gilt für den Hilfeplan, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Durchführung verantwortlich ist.


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