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Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
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VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 1. VVEinzelauftrag, Anwendungsbereich

In Fällen, die nicht von der VV Generalauftrag erfasst sind, können die Unfallversicherungsträger die Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen (Verletztengeld, Kinderverletztengeld und Übergangsgeld) an leistungsberechtigte Personen auszuzahlen.


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