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SVAngBAV – Sozialversicherungsfachangestellten-Berufsausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten [SVAngBAV]
Sozialversicherungsrecht
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SVAngBAV – Sozialversicherungsfachangestellten-Berufsausbildungsverordnung



§ 1 SVAngBAV, Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

  • 1.allgemeine Krankenversicherung,
  • 2.gesetzliche Unfallversicherung,
  • 3.gesetzliche Rentenversicherung,
  • 4.knappschaftliche Sozialversicherung,
  • 5.landwirtschaftliche Sozialversicherung
gewählt werden.

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