| 1. | festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf am 14. Februar 2023 geendet hat; |
| | hilfsweise |
| | 2. | die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung vom 15. Februar 2023 den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit den nachgenannten Arbeitsbedingungen zu unterbreiten: |
| | | „Vorbemerkung |
| | | A eröffnet in Kürze neue Standorte in Deutschland. Zu diesem Zweck wird A eine, gegebenenfalls sogar mehrere neue Gesellschaften in Deutschland errichten. Bis zur Errichtung der neuen Gesellschaften wird die T GmbH als Arbeitgeber des Mitarbeiters im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses fungieren. Sein Einverständnis mit der Übertragung seines Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf die neu zu errichtende Gesellschaft, die den Standort betreibt, an dem der Mitarbeiter eingesetzt wird, mit deren Eintragung in das Handelsregister unter Anrechnung der Anstellungsdauer mit der T GmbH, soweit das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestehen sollte. Die T GmbH wird den Mitarbeiter rechtzeitig über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die neu gerichtete Gesellschaft informieren. |
| | | Es steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Mitarbeiter bis zum Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen ersten Arbeitstages alle für die Abwicklung des Anstellungsverhältnisses erforderlichen Unterlagen und Dokumente (steuerliche Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer, Krankenkassen Bestätigung, Bankverbindung) sowie - soweit eine solche erforderlich ist - eine gültige Arbeitserlaubnis für Deutschland bei der Gesellschaft eingereicht hat. Läuft die gültige Arbeitserlaubnis für Deutschland ab oder enthält sie aus anderen Gründen, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, innerhalb von acht Wochen die Verlängerung bzw. nach Neuerteilung der Arbeitserlaubnis nachzuweisen. Für die Zeit zwischen Entfall und Neuerteilung der Arbeitserlaubnis kann keine Arbeitsleistung erbracht werden und es besteht kein Vergütungsanspruch. Die Wirksamkeit des Vertrages steht unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) dass der Nachweis der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Arbeitserlaubnis nicht innerhalb des genannten Zeitraums erfolgt, sowie des unentschuldigten Nichterscheinens des Mitarbeiters am ersten Arbeitstag. |
| | | § 1 | Position, Aufgaben, Arbeitsort |
| | | (1) | Der Mitarbeiter wird bei der Gesellschaft als Sortation Associate eingestellt. |
| | | (2) | Wenn betriebliche Bedürfnisse es erfordern, ist die Gesellschaft berechtigt, den Mitarbeiter ein anderes, seinen Fähigkeiten und seiner Qualifikation entsprechendes gleichwertiges Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zu übertragen, ohne dass dies zu einer Einschränkung seiner Vergütung nach § 4 (1) führt. |
| | | (3) | Arbeitsort ist im Raum W. |
| | | | Die Gesellschaft kann den Mitarbeiter für die Dauer von bis zu zwölf Wochen im Jahr einen anderen Standort der Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens der A Unternehmensgruppe in Deutschland Abgeordneten (Einsatzort). |
| | | (4) | Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Richtlinien und Anweisungen der Gesellschaft in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Anordnungen seiner Vorgesetzten im Hinblick auf die von ihm nach diesem Vertrage geschuldete Tätigkeit zu beachten. |
| | | § 2 | Laufzeit / Kündigung |
| | | (1) | Das Anstellungsverhältnis beginnt am 15.02.2021 (‚Anstellungsbeginn‘). |
| | | (2) | Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen. |
| | | (3) | Nach Ablauf der Probezeit kann jede Partei das Anstellungsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich kündigen. Soweit auf eine Kündigung durch die Gesellschaft verlängerte gesetzliche Kündigungsfristen anwendbar sind, gelten diese auch für eine Kündigung durch den Mitarbeiter. |
| | | (4) | Das Recht zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. |
| | | (5) | Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigung berechtigt für die Gesellschaft sind neben dem Geschäftsführer und dem Personalleiter (‚HR Manager‘) auch der Standortleiter (‚General Manager‘) sowie alle Mitarbeiter der Personalabteilung der Positionen ‚Sr. HR Business Partner‘ und ‚HR Business Partner‘. |
| | | (6) | Jederzeit, insbesondere im Falle der Kündigung des Anstellungsverhältnisses, berechtigt, den Mitarbeiter von seiner weiteren Tätigkeit für die Gesellschaft freizustellen. Die Freistellungszeit wird gegebenenfalls auf sämtliche etwaigen Urlaubs- oder Freizeitausgleichsansprüche angerechnet. |
| | | (7) | Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Anstellungsverhältnisses persönlich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Sofern der Mitarbeiter gegen die Meldepflicht verstößt, mindert sich ein etwaiger Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weiterhin ist der Mitarbeiter verpflichtet, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen. |
| | | (8) | Das Anstellungsverhältnis endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das Alter erreicht, ab dem er erstmals einen Anspruch auf gesetzliche Regelaltersrente erwirbt. |
| | | (9) | Das Anstellungsverhältnis endet auch automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem ein Bescheid zugestellt wird, mit dem der zuständige Sozialversicherungsträger feststellt, dass der Mitarbeiter auf Dauer berufs- oder erwerbsunfähig ist, bei späterem Beginn des entsprechenden Rentenbezugs jedoch erst mit Ablauf des dem Rentenbezug vorhergehenden Tages. Gewährt der Sozialversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, so ruht das Anstellungsverhältnis für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt gemäß S. 1 bzw. bis zum Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter die Regel Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat. |
| | | § 3 | Arbeitszeit |
| | | (1) | Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35,00 Stunden. |
| | | (2) | Die Lage der Arbeitszeit und ihre Verteilung auf die Wochen und Wochentage (einschließlich Samstag und Sonntag) richtet sich nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen und/oder den Anweisungen der Gesellschaft. |
| | | (3) | Der Mitarbeiter ist verpflichtet, im Rahmen des gesetzlich zulässigen Maßes Überstunden bzw. Mehrarbeit, auch an Sonn- und Feiertagen, zu leisten, wenn dies aus betrieblichen Gründen durch die Gesellschaft angeordnet wird. War Überstunden bezüglich Mehrarbeit werden vorbehaltlich anderer betrieblicher Regelungen im Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und nach Wahl der Gesellschaft vorrangig in Freizeit ausgeglichen. |
| | | (4) | Soweit der Betrieb an einzelnen Tagen (außerhalb gesetzlicher Feiertage, Samstagen und Sonntagen) geschlossen bleibt, beispielsweise wegen Betriebsferien, werden diese Tage mit Urlaub oder etwaigen Freistellungsansprüchen verrechnet. |
| | | (5) | Wenn ein Tag gesetzlicher Feiertag am Arbeitsort ist, nicht aber am tatsächlichen Einsatzort, ist der Mitarbeiter zur Arbeit am Einsatzort verpflichtet. |
| | | § 4 | Vergütung |
| | | (1) | Der Mitarbeiter erhält als Vergütung für seine Tätigkeit einen Bruttomonatslohn in der Höhe, die zum Zeitpunkt des 14.02.2023 erhalten hat, zahlbar bargeldlos jeweils zur Mitte des Folgemonats entsprechend der bei der Gesellschaft üblichen Auszahlungspraxis auf das vom Mitarbeiter bestimmte Konto. Diese Vergütung wird dabei auf Basis eines rechnerischen Stundenlohnes in der Höhe zum Zeitpunkt des 14.02.2023 und einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35,00 Stunden berechnet. |
| | | (2) | Für Monate, in denen das Anstellungsverhältnis nur anteilig besteht, oder nicht vergütungspflichten Zeiten (z.B. unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsunfähigkeit ohne gesetzliche Lohnfortzahlung) enthalten sind, erfolgt die Vergütung nur zeitanteilig. |
| | | (3) | Der Mitarbeiter verpflichtet sich, seine Lohnabrechnung unverzüglich zu prüfen und etwa zu viel bezogenen Lohn unverzüglich an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB wird ausgeschlossen. |
| | | (4) | Dem Mitarbeiter ist es nicht gestattet, seine Vergütungsansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft an Dritte abzutreten und/oder zu verpfänden. In jedem Fall behält die Gesellschaft sich das Recht vor, eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des jeweiligen Pfändungs- bzw. Lohnabtretungsbetrages, mindestens jedoch 10,00 EUR, maximal jedoch 50,00 EUR, je Pfändung einzubehalten. |
| | | (5) | Eventuelle Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Spät-, oder Nachtarbeit regelt die einschlägige betriebliche Vereinbarung/Regelung in ihrer jeweils gültigen Fassung. |
| | | § 5 | Freiwilligkeitsvorbehalt |
| | | Die Zahlung etwaiger Gratifikationen, Einmalzahlungen oder Sondervergütungen, die bei der Auszahlung als freiwillig bezeichnet worden sind, erfolgt mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch des Mitarbeiters, weder dem Grunde nach, noch der Höhe nach, weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft, begründet wird. |
| | | § 6 | Rückzahlungspflicht bei zusätzlichen Leistungen |
| | | Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle etwaig von der Gesellschaft gewährten zusätzlichen Leistungen, insbesondere jedwede etwaig erbrachte Relocation Leistung, an diese zurückzuzahlen, wenn das Anstellungsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der jeweiligen zusätzlichen Leistung |
| | | ·● | durch Kündigung des Mitarbeiters endet, es sei denn, die Gesellschaft hat diese Eigenkündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst, oder |
| | | · | durch Kündigung der Gesellschaft oder Aufhebungsvertrag aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Mitarbeiters endet. |
| | | Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jeden vollen Beschäftigungsmonat nach Auszahlung der jeweiligen zusätzlichen Leistung um 1/24. |
| | | § 7 | Abwesenheit/Krankheit |
| | | (1) | Der Mitarbeiter hat, vorbehaltlich anderer betrieblicher Regelungen, in jedem Fall seiner Abwesenheit die Gesellschaft unverzüglich, in der Regel spätestens jedoch 30 Minuten vor geplantem Arbeitsbeginn des betreffenden Arbeitstages, über seine Abwesenheit sowie über den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Abwesenheit zu informieren. Dabei hat der Mitarbeiter, sofern erforderlich, die Gesellschaft auf vordringlich zu erledigende Aufgaben hinzuweisen. |
| | | (2) | Soweit keine anderen betrieblichen Regelungen bestehen, hat der Mitarbeiter im Falle seiner Abwesenheit aufgrund Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem Arbeitstag, der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt, der Gesellschaft eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, unverzüglich eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. |
| | | § 8 | Reisekosten/Auslagen |
| | | Die Gesellschaft erstattet dem Mitarbeiter erforderliche und angemessene Aufwendungen, die er im Interesse der Gesellschaft für betriebliche Zwecke macht, gegen Beleg im Rahmen der jeweils gültigen steuerlichen Regelungen und betrieblichen Reisekostenrichtlinien. |
| | | § 9 | Urlaub |
| | | (1) | Der Mitarbeiter hat einen Urlaubsanspruch von 28 Arbeitstagen bezogen auf eine durchschnittliche 5-Tage-Woche. Dieser setzt sich zusammen aus einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr und 8 zusätzlichen Urlaubstagen, die dem Mitarbeiter von der Gesellschaft freiwillig gewährt werden. |
| | | | Soweit der Mitarbeiter durchschnittlich an weniger als 5 Tagen pro Woche beschäftigt ist, reduziert sich sein Urlaubsanspruch im Verhältnis zur Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Woche im Vergleich zu einem in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiter. |
| | | (2) | Die Urlaubsplanung sowie die Festlegung von Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs, müssen unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und Bedürfnisse erfolgen und bedürfen der rechtzeitigen Information und der vorherigen Zustimmung des Vorgesetzten. Betriebliche Regelungen finden insoweit vorrangig Anwendung. |
| | | | Es werden stets zunächst der gesetzliche Urlaub und anschließend der vertragliche Mehrurlaub eingebracht. |
| | | (3) | Die Gesellschaft weist darauf hin, dass, falls das Anstellungsverhältnis kürzer als 6 Monate (Wartezeit im Sinne des § 4 BurIG) besteht, dieser Anspruch anteilig in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses entsteht. |
| | | (4) | Der gesamte Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. |
| | | | Vorbehaltlich anderer betrieblicher Regelungen verfällt der vertragliche Mehrurlaub spätestens, wenn er bis zum 31.12. eines Jahres nicht genommen wird. Eine Übertragung des gesetzlichen Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe dies rechtfertigen und wenn die Übertragung zuvor vom Vorgesetzten schriftlich genehmigt wurde. Der übertragene gesetzliche Urlaub verfällt grundsätzlich, wenn er nicht in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen wird. Soweit der gesetzliche Urlaub wegen dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, verfällt er 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. |
| | | (5) | Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses erfolgt eine etwaige Urlaubsabgeltung in Geld nur bis zur Höhe des noch bestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Ein etwa bereits genommener Urlaub wird dabei auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet. |
| | | § 10 | Nebentätigkeit / Wettbewerb |
| | | Während der Anstellung mit der Gesellschaft wird der Mitarbeiter seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft widmen. |
| | | Jede anderweitige entgeltliche und unentgeltliche Tätigkeit sowie die tätige Beteiligung an anderen gewerblichen oder gemeinnützigen Unternehmen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben nicht oder allenfalls unwesentlich behindert und sonstige berechtigte Interessen der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmen von der Zustimmungspflicht können von der Gesellschaft definiert werden. |
| | | § 11 | Geheimhaltungsverpflichtung |
| | | (1) | Der Mitarbeiter ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen und insbesondere alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft und verbundener Unternehmen - hierzu zählen insbesondere Unternehmen der A Unternehmensgruppe - (insbesondere alle Produktinformationen, Preise, Kosten, Informationen über Lieferanten, Verkaufsstatistiken, Kundenlisten, Marketingaktivitäten) während der Dauer seiner Anstellung streng geheim zu halten und weder für eigenen Nutzen noch für den Nutzen Dritter zu verwenden. |
| | | (2) | Diese Verpflichtung gilt auch nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses fort. |
| | | § 12 | Erfindungen |
| | | Für Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen gelten die Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). |
| | | § 13 | Rückgabe von Unterlagen |
| | | Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses bzw. jederzeit auf Verlangen der Gesellschaft hat der Mitarbeiter alle Arbeitsmittel und Unterlagen, die geschäftliche Angelegenheiten der Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen - hierzu zählen insbesondere Unternehmen der A Unternehmensgruppe - betreffen (geschäftliche Informationen), zurückzugeben. Der Mitarbeiter hat an diesen Arbeitsmitteln und Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht. |
| | | § 14 | Ausschluss |
| | | Sämtliche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und seiner Beendigung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit des Anspruches gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend zu machen. Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder nach erfolglosem Ablauf der 2-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die auf strafbaren Handlungen oder unerlaubten Handlungen bzw. die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Gesellschaft und des Mitarbeiters beruhen sowie für Ansprüche des Mitarbeiters auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. |
| | | § 15 | Vorrang von Betriebsvereinbarungen |
| | | Bestehende oder nach Abschluss dieses Anstellungsvertrages geschlossene Betriebsvereinbarung gehen den Bestimmungen dieses Anstellungsvertrages vor, auch wenn die Betriebsvereinbarung für den Mitarbeiter ungünstiger ist als die Bestimmungen dieses Anstellungsvertrages. |
| | | § 16 | Schlussbestimmungen |
| | | (1) | Mitarbeiter der Gesellschaft Änderungen über die Angaben zu seiner Person, soweit sie für das Anstellungsverhältnis von Bedeutung sind, unverzüglich mitteilen. Der Mitarbeiter versichert, unter der jeweils angegebenen Adresse postalisch erreichbar zu sein und der Gesellschaft Änderungen der Zustelladresse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung etwa entstehende Nachteile gehen zulasten des Mitarbeiters. |
| | | (2) | Dieser Anstellungsvertrag ersetzt alle eventuellen vorherigen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über gegebenenfalls zuvor bestehende Anstellungsverhältnisse. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Anstellungsvertrages einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern sie nicht auf einer ausdrücklichen oder einer individuell ausgehandelten Abrede beruhen (§ 305b BGB). Das Schriftformerfordernis bezieht sich auch auf das Entstehen etwaiger Ansprüche aus betrieblicher Übung. |
| | | (3) | Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. |
| | | (4) | Sollte eine Bestimmung dieses Anstellungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Anstellungsvertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke. |
| | | (5) | Dieser Anstellungsvertrag ist in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Im Fall einer Unstimmigkeit oder eines Widerspruchs zwischen der deutschen und der englischen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang. |
| | | (6) | Der Mitarbeiter bestätigt mit seiner Unterschrift unter diesem Vertrag, dass er eine ordnungsgemäß unterzeichnete Ausfertigung dieses Anstellungsvertrages erhalten hat.“ |