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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 2 § 4 HebVtr, Zahlungsfristen

(1)1 Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern ist 21 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen) bei den von den Krankenkassen benannten Stellen fällig. 2 Bei papiergebundener Abrechnung (nicht über den elektronischen Weg) erfolgt die Zahlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Abrechnungsunterlagen bei den von den Krankenkassen benannten Stellen.

(2) Als Zahltag gilt der Tag der Überweisung.


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