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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



§ 6 HebVtr, Vertragspartnerliste Hebammen

(1)1 Der GKV-Spitzenverband führt eine Vertragspartnerliste, in der alle zur Leistungserbringung zugelassenen freiberuflichen Hebammen geführt werden. 2 Dafür teilt die Hebamme dem Verband, über den sie diesem Vertrag beitritt, folgende Angaben unverzüglich mit:

  • 1.Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband und Name des Berufsverbandes oder bestehender Beitritt nach § 5 Absatz 2,
  • 2.Vorname und Name der Hebamme,
  • 3.Telefonnummer der Hebamme,
  • 4.E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vorhanden,
  • 5.Art der Tätigkeit einschließlich der Angabe, ob als Videobetreuung angeboten,
  • 6.ein persönliches Kennzeichen nach § 293 SGB V (Institutionskennzeichen der Klassifikation Hebammen),
  • 7.Geburtsdatum der Hebamme und
  • 8.falls zutreffend: Namen der angestellten Hebammen.

(2)1 Das persönliche Kennzeichen nach § 293 SGB V ist bei der Sammel- & Verteilstelle IK (SVI) der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK) zu beantragen. 2 Insbesondere die notwendigen Abrechnungsdaten (Name, Adresse und Kontoverbindung) sind dort durch die Hebamme zu hinterlegen und aktuell zu halten. 3 Der GKV-Spitzenverband übernimmt in die Vertragspartnerliste die im Datensatz des persönlichen Kennzeichens nach § 293 SGB V gespeicherte Hausanschrift. 4 Hebammen, für die keine Hausanschrift im Inland gespeichert ist, haben dem GKV-Spitzenverband einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. 5 Unterlässt die Hebamme dies, gilt ein an sie gerichtetes Schriftstück am 7. Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am 3. Tage nach der Absendung als zugegangen. 6 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument die Hebamme nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.

(3)1 Der GKV-Spitzenverband stellt auf seiner Internetseite eine Hebammenliste als elektronisches Programm zur Verfügung, mit dem die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 abgerufen werden können. 2 Hebammen können dem Verband, über den sie diesem Vertrag beitreten, folgende freiwillige Angaben zu ihrer Person mitteilen, die ebenfalls in der Vertragspartnerliste geführt und über die Hebammenliste abgerufen werden können:

  • 1.Webseite,
  • 2.für die Hilfeleistung an Versicherten ausreichende Gebärden- und Fremdsprachkenntnisse und
  • 3.von Absatz 2 abweichende Dienstadresse, die für die Umkreissuche der Hebammenliste genutzt und nicht öffentlich angezeigt wird.

(4)1 Hebammen sind verpflichtet,

  • 1.Änderungen zur ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung,
  • 2.Änderungen der Angaben nach Absatz 1 bis 3,
  • 3.den Widerruf des Beitritts, die Unterbrechung sowie die Beendigung ihrer freiberuflichen Tätigkeit und
  • 4.eine sofort vollziehbare bzw. rechtskräftige Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme
unverzüglich dem Verband anzuzeigen, über den sie diesem Vertrag aktuell beigetreten sind. 2 § 5 Absatz 3 gilt analog.

(5)1 Der GKV-Spitzenverband kann die Angaben nach Absatz 1 bis 4 sowie § 5 Absatz 1 prüfen und die Hebammen zur erneuten Vorlage entsprechender Nachweise auffordern. 2 Die nach Absatz 1 bis 4 zur Verfügung gestellten Daten der Hebammen dürfen nur zu den gesetzlich bzw. in diesem Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden.

(6) Die vertragschließenden Berufsverbände stellen dem GKV-Spitzenverband einmal wöchentlich eine vollständige Liste der Hebammen, die diesem Vertrag über den jeweiligen Verband beigetreten sind, einschließlich der Angaben nach den Absatz 1 bis 4 zur Verfügung.

(7) Der GKV-Spitzenverband ist befugt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 bis 4 an die Krankenkassen zu übermitteln.

(8) Die Krankenkassen informieren nach § 305 Absatz 3 SGB V ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über die diesem Vertrag beigetretenen Hebammen.

(9) Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 und Kapitel 3 DSGVO ist derjenige Verband, über den die Hebamme nach § 5 Absatz 1 oder 2 dem Vertrag beigetreten ist.


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