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Richtlinien

KFE-RL – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie/KFE-RL)
Sozialversicherungsrecht
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KFE-RL – Krebsfrüherkennungs-Richtlinie



§ 40 KFE-RL, Information

1 Die versicherte Person ist von der Ärztin oder dem Arzt gemäß § 43 Absatz 2, der oder die die Maßnahmen nach § 39 Nummer 1 durchführt, in einem mündlichen Gespräch und durch Aushändigung von Informationen in Textform nach Anlage I zu informieren. 2 Die Information umfasst auch die verschiedenen Möglichkeiten zur Tabakentwöhnung. 3 Die Ärztin oder der Arzt gemäß Satz 1 bestätigt im Bericht gemäß § 39 Nummer 1 die erfolgte Information zur Vorlage bei der ärztlichen Person gemäß § 41 Absatz 1.


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