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HilfsMKVV – Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung [HilfsMKVV]
Sozialversicherungsrecht
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HilfsMKVV – Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung



§ 2 HilfsMKVV, Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

  • 1.Alkoholtupfer
  • 2.Armtragetücher, Armtragegurte
  • 3.Augenbadewannen
  • 4.Augenklappen
  • 5.Augentropfpipetten
  • 6.Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
  • 7.Brillenetuis
  • 8.Brusthütchen mit Sauger
  • 9.Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
  • 10.Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
  • Nummer 10 neugefasst durch V vom 17. 1. 1995 (BGBl. I S. 44).

  • 11.Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • 12.Fingerlinge
  • 13.Fingerschienen
  • 14.Glasstäbchen
  • 15.Gummihandschuhe
  • 16.(weggefallen)
  • Nummer 16 gestrichen durch V vom 17. 1. 1995 (BGBl. I S. 44).

  • 17.Ohrenklappen
  • 18.Salbenpinsel
  • 19.Urinflaschen
  • 20.Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

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