Category Image
Rundschreiben

1981 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Verwaltungsverfahren - SGB X [RS 1981/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1981 - Rundschreiben Nr. 1



§ 56 SGB X Ziff. 3. RS 1981/01, Voraussetzungen der Schriftform

Entsprechend § 126 BGB, der eine Legaldefinition der Schriftform enthält, muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen, und zwar grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift. Werden über den Vertrag mehrere Urkunden aufgenommen, so genügt es entsprechend § 126 Absatz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei — bei mehreren Vertragspartnern die für die anderen Vertragspartner — bestimmte Ausfertigung unterzeichnet. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein bloßer Schriftwechsel nicht genügt, da das Erfordernis gleichlautender Urkunden dann nicht erfüllt ist.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.