Category Image
Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



Anlage 14 PflAPrV, (zu § 42 Satz 2)

Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(Hinweis nach § 42 Satz 2 PflAPrV über die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 PflBG erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen)

Name, Vorname

__________________________________________________________________________
Geburtsdatum Geburtsort

__________________________________________________________________________

hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des PflBG die erforderlichen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 PflBG in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.

Ort, Datum

__________________________ (Siegel)

__________________________
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Anlage 14 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).


Vorherige Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.