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§ 1134 ZPO, Evaluierung

§ 1134 angefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) (23. 12. 2025).

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts werden unter Beteiligung der an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse 2 Jahre, 4 Jahre und 8 Jahre nach dem 23. 12. 2025 evaluiert.

(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,

  • 1.in welchem Umfang von der Nutzung digitaler Eingabesysteme bei Klageeinreichung und im weiteren Verfahren Gebrauch gemacht wurde, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,
  • 2.inwieweit Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,
  • 3.in welchem Umfang und mit welchen Erfahrungen die Gerichte von den Möglichkeiten der §§ 1126 bis § 1130 Gebrauch gemacht haben, insbesondere wie oft eine oder beide Parteien die mündliche Verhandlung beantragt haben und in welchen Fällen und mit welcher Begründung die Gerichte diese Anträge abgelehnt haben,
  • 4.welche Funktionalitäten und Anwendungsmodule nach § 1131 Absatz 1 über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wurden,
  • 5.welche Kosten und welcher Nutzen bei der Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts entstanden sind und
  • 6.inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zum Online-Verfahren geboten sind.

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