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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 528 ZPO, Bindung an die Berufungsanträge

1 Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. 2 Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.


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