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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 495a ZPO, Verfahren nach billigem Ermessen

1 Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1 000 EUR nicht übersteigt. 2 Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).


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