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WPflG – Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 4 WPflG, Arten des Wehrdienstes

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

  • 1.den Grundwehrdienst (§ 5),
  • 2.die Wehrübungen (§ 6),
  • 3.die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
  • 4.den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

(2) (weggefallen)

(3)1 Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2 Wer aufgrund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet.

Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).


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