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SGB I – Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil

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§ 24a SGB I, Leistungen der Soldatenentschädigung

1 Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem SEG. 2 Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.

§ 24a eingefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).


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