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§ 55f GewO, Haftpflichtversicherung

Das BMWK wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Absatz 1 Nummer 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluss und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen.

§ 55f geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).


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