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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 50f EStG, Bußgeldvorschriften

§ 50f neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist die zentrale Stelle nach § 81.


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