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StPO – Strafprozessordnung



§ 32d StPO, Pflicht zur elektronischen Übermittlung

1 Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2 Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

  • 1.die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
  • 2.die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
  • 3.den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
  • 4.die Privatklage und
  • 5.die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.
3 Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

§ 32d eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl. I S. 2208). Satz 2 neugefasst durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) (1. 1. 2026).


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