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StGB – Strafgesetzbuch



§ 358 StGB, Nebenfolgen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, § 335, § 339, § 340, § 343, § 344, § 345 Absatz 1 und 3, §§ 348, § 352 bis § 353b Absatz 1, §§ 355 und § 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Absatz 2), aberkennen.


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