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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 18h SGB IV, Unternehmen, Beschäftigungsbetrieb, Betriebsstätte

§ 18h eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) (24. 12. 2025).

(1)1 Ein Unternehmen umfasst die Gesamtheit der personellen und materiellen Ressourcen, Rechtspositionen und Aktivitäten einer inhaltlich und organisatorisch zusammenhängenden Einheit, die einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 SGB VII zugeordnet ist. 2 Unternehmen sind insbesondere Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, selbständige Tätigkeiten sowie sonstige Aktivitäten mit sozialrechtlicher Bedeutung.

(2)1 Ein Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der beschäftigte Personen für einen Arbeitgeber tätig sind. 2 Ein Arbeitgeber kann einen oder mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde haben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden.

(3)1 Eine Betriebsstätte ist eine Einrichtung oder Anlage,

  • 1.die der Tätigkeit oder dem Zweck eines Unternehmens dient,
  • 2.die eine örtlich oder wirtschaftlich abgegrenzte Einheit darstellt,
  • 3.die eine postalische Anschrift hat,
  • 4.in der beschäftigte oder versicherte Personen regelmäßig vor Ort tätig sind und
  • 5.die für mindestens 6 Monate besteht.
2 Betriebsstätten sind eindeutig einem Unternehmen nach Absatz 1 zugeordnet. 3 Beschäftigungsbetriebe nach Absatz 2 sind unabhängig von den Kriterien nach Satz 1 Betriebsstätten.

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