§ 8 SGB IV, Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze 1
Überschrift neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(1)
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
- 1.das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
- 2.die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) (1. 1. 2026).
(1a)1 Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 MiLoG in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 MiLoG jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. 2 Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. 3 Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom BMAS im Bundesanzeiger bekannt gegeben 2 .
Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als 2 Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
(2)1 Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. 2 Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. 3 Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 SGB X durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. 4 Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
Satz 3 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(2a) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für aufgrund der BeschV zugelassene kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217).
(3)1 Die Absätze 1, 1a und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. 2 Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
1 Vgl. Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien).
2 Geringfügigkeitsgrenze ab 1. 1. 2026: 603 EUR (vgl. Bekanntmachung vom 7. 11. 2025 (BAnz. AT 20. 11. 2025 B1)).
Zu § 8 siehe RS 2016/07.