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BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
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BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 26 BetrAVG, [Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses vor Inkrafttreten]

Die §§ 1 bis § 4 und § 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.


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