Category Image
Gesetze

BetrAVG – Betriebsrentengesetz

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BetrAVG – Betriebsrentengesetz



§ 3 BetrAVG, Abfindung

§ 3 neugefasst durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).

(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.

(2)1 Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 v. H. 1 , bei Kapitalleistungen 18/10 der monatlichen Bezugsgröße 2 nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde. 2 Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. 3 Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. 4 Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026). Satz 3 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.

(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 v. H. 3 , bei Kapitalleistungen 24/10 der monatlichen Bezugsgröße 4 nach § 18 SGB IV nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026).

(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.

(4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird.

(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages gilt § 4 Absatz 5 entsprechend.

(6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen.

(7) Mit der Genehmigung des Beschlusses zur Auflösung einer Pensionskasse nach § 199 Absatz 2 Satz 1 VAG und der Auszahlung des gebildeten Kapitals an den Versorgungsberechtigten gilt die Anwartschaft oder laufende Leistung in dem Umfang, wie sie von der Pensionskasse durchgeführt worden ist, als abgefunden.

Absatz 7 angefügt durch G vom 16. 1. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) (22. 1. 2026).

1 1,5 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2026: 59,33 EUR.

2 18/10 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2026: 7 119 EUR.

3 2 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2026: 79,10 EUR.

4 24/10 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2026: 9 492 EUR.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Urteile

BAG Mehr anzeigen
BFH
BSG
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.