Category Image
Grundsätze

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV



Ziff. 1.5. DEÜVGs, Betriebskontonummer und Arbeitnehmernummer

(1)1 Bei Meldungen an gemeinsame Einrichtungen im Sinne von § 110 Absatz 5 SGB IV sind die Betriebskontennummer (BKN) und die Arbeitnehmernummer (AN-Nummer) der jeweiligen Sozialkasse als zusätzliche Ordnungsmerkmale anzugeben. 2 Die BKN dient als Identifikationsmerkmal der Sozialkasse, um einen Arbeitgeber eindeutig zu Identifizieren.

(2) Die AN-Nummer ist ein von der jeweiligen Sozialkasse vergebenes Identifikationsmerkmal, um einen Arbeitnehmer eindeutig zu Identifizieren.

(3)1 Bei einer Neuanmeldung kann der Arbeitgeber die AN-Nummer der ULAK elektronisch bei der ULAK abfragen (§ 110 Absatz 3 SGB IV). 2 Die nähere Ausgestaltung des elektronischen Abfrageverfahrens ist in den "Grundsätzen für den Datenaustausch für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach § 110 Absatz 4 SGB IV" geregelt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.