Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG und nach dem PflFAssG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
§ 4 PflAFinV, Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
(1) Werden Pauschalen nach § 30 PflBG, auch in Verb. mit § 39a Absatz 3 PflBG oder mit § 24 PflFAssG, vereinbart, können mehrere oder alle Kostentatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale zusammengefasst werden.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) und G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).
(2)1 Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand nach Art der Ausbildung ist zulässig. 2 Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. 3 Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 1. 2026).
(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Pauschalen und die Differenzierungskriterien.
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