Category Image
Verordnungen

KfzHV – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

KfzHV – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung



§ 2 KfzHV, Leistungen

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen

  • 1.zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • 2.für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
  • 3.zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.