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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 2a ZDG, Beirat für den Zivildienst

(1)1 Bei dem BMBFSFJ wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. 2 Der Beirat hat das BMBFSFJ in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

(2) Dem Beirat gehören an:

  • 1.7 Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter 4 Dienstleistende,
  • 2.7 Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
  • 3.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
  • 4.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
  • 5.2 Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
  • 6.eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

(3)1 Das BMBFSFJ beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von 4 Jahren. 2 Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3 Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nummer 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4 Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom BMBFSFJ nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).


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