§ 2a ZDG, Beirat für den Zivildienst
(1)1 Bei dem BMBFSFJ wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. 2 Der Beirat hat das BMBFSFJ in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).
(2) Dem Beirat gehören an:
- 1.7 Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter 4 Dienstleistende,
- 2.7 Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
- 3.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
- 4.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
- 5.2 Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
- 6.eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(3)1 Das BMBFSFJ beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von 4 Jahren. 2 Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3 Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nummer 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4 Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom BMBFSFJ nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.
Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).