§ 2 ZDG, Organisation des Zivildienstes
§ 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).
(1)1 Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) als selbständige Bundesoberbehörde ausgeführt, die dem BMBFSFJ untersteht. 2 Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des BMBFSFJ übertragen werden.
(2)1 Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im BMBFSFJ eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. 2 Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem BMBFSFJ auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.