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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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§ 208 SGG, [Übergangsvorschrift für ehrenamtliche Richter]

§ 208 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

(1)1 Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. 1. 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt. 2 Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. 10. 2013 in das Amt berufen worden sind.

Satz 2 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).

(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. 10. 2013 in das Amt berufen worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie berufen worden sind, im Amt und gehören so lange den für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund des § 6a BKGG und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern an.

Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).


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