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Gesetze

PflFAssG – Pflegefachassistenzgesetz

Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz - PflFAssG)
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PflFAssG – Pflegefachassistenzgesetz



§ 49 PflFAssG, Nichtanwendung des BBiG

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das BBiG mit Ausnahme von § 45 dieses Gesetzes in Verb. mit § 90 Absatz 3a BBiG und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verb. mit § 96 Absatz 2 Satz 1 BBiG keine Anwendung.


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