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PflFAssG – Pflegefachassistenzgesetz

Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz - PflFAssG)
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PflFAssG – Pflegefachassistenzgesetz



§ 44 PflFAssG, Fachkommission

1 Die Fachkommission nach § 53 PflBG erarbeitet einen Rahmenlehrplan und einen Rahmenausbildungsplan für die Pflegefachassistenzausbildung sowie einen Rahmenlehrplan für den Vorbereitungskurs nach § 11 Absatz 2. 2 Die Rahmenpläne der Fachkommission haben empfehlende Wirkung und sollen kontinuierlich, mindestens alle 5 Jahre, durch die Fachkommission auf ihre Aktualität überprüft und ggf. angepasst werden. 3 Sie sind dem BMBFSFJ und dem BMG zur Prüfung der Vereinbarkeit mit diesem Gesetz vorzulegen, erstmals bis zum 30. 6. 2026.


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