Category Image
Gesetze

FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

FELEG – Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit



§ 18d FELEG, Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

§ 228a SGB VI und § 83 Absatz 3 ALG gelten entsprechend.

§ 18d eingefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon Icon

0800 0265637

Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.
Grafik Firmenkundenservice

Rückrufservice

Wir rufen Sie gern zu Ihrem Wunschtermin an.